Leitfaden
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Vorwort
Das OVG Lüneburg hat in seiner Entscheidung (Akz. 8 LC 185/04) vom 20.07.2006 festgehalten, dass es sich bei der Vitametik um eine erlaubnisfreie Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetzes handelt, die nicht nur durch einen Arzt oder Heilpraktiker, sondern auch durch den Vitametiker ausgeübt werden darf. Hierzu hat der Senat des OVG ausgeführt, dass es aus seiner Sicht keine schwerwiegenden Bedenken gibt, die auf eine unmittelbare Gefährlichkeit der Vitametik schließen lassen. Die Richter hielten die vom Berufsverband für Vitametik e. V. (BVV) eingeholten Gutachten für ausreichend um den Nachweis der Ungefährlichkeit für die Bevölkerung als geführt anzusehen. Nachdem zuvor das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Urteil (Geistheilerurteil) festgehalten hatte, dass eine Aufklärung des Klienten hinsichtlich des Erfordernisses der Durchführung bzw. Aufnahme von medizinischen Behandlungen ausreichend ist um eine Erlaubnisfreiheit nach sich zu ziehen (was bei der Vitametik mit der Klienteninformation schon seit Beginn praktiziert wird), hat das OVG Lüneburg dem prozessführenden BVV-Mitglied in allen Punkten Recht gegeben.
Aus diesem Urteil heraus ist nunmehr der vitametische Behandlungsablauf als nicht der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz unterfallend geschützt. Diese Schutzwirkung kann jedoch nur solange gelten, wie unter dem Begriff Vitametik ein und derselbe Behandlungsablauf betrieben wird. Bei einer Veränderung des Behandlungsablaufes oder einer Vermischung mit anderen Methoden oder Handlungsformen droht der Verlust dieser Schutzwirkung nicht nur für den handelnden Vitametiker, sondern für alle Mitglieder des Berufsverbandes.
Aufgrund dieser Rechtssprechung hat der Vorstand einen für alle Mitglieder des BVV verbindlichen Leitfaden zur Vitametik und ihre Darstellung nach außen (keine Vermischung mit anderen Methoden oder wirtschaftlichen Tätigkeiten) zur Ausgestaltung und Konkretisierung des §4 Abs. 3 der Satzung, sowie dem Berufsverständnis und den Ziffern 4 und 6 der Richtlinien in der Satzung des BVV aufgestellt.
Berufsverband für Vitametik e V.
Der Vorstand
im April 2008
Leitfaden zur Vitametik und ihre Darstellung nach außen
Keine Vermischung mit anderen Methoden, Dienstleistungen und Produkten
Fassung vom 19.04.2008
§4 Abs. 3 der Satzung mit Fassung vom April 2008:
… Der Markenname Vitametik darf nur für die Anwendung der im Berufsverständnis festgehaltenen Tätigkeiten eingesetzt werden. Zuwiderhandlungen haben einen Entzug der Lizenz und Ausschluss aus dem Verein zur Folge. …
Ziffer 3 der Richtlinien der Satzung mit Fassung vom April 2008:
Ich setze die Vitametik ausschließlich so ein, wie sie im »Berufsverständnis« des BVV fixiert ist. Ich weiß, dass eine Kombination oder Vermischung mit medizinischen oder alternativen Therapien oder anderen, der Gesundheitsförderung dienenden Methoden, auch anderen Rechtsvorschriften unterliegt. Ich kenne die Grenzen zur Heilkunde laut Heilpraktikergesetz und verpflichte mich, diese einzuhalten. Bei Verstößen gegen diesen Grundsatz erlischt jede Unterstützung durch den BVV mit der Folge des Entzugs der Lizenz zur Benutzung der Markenrechte Vitametik. In einem solchen Falle trage ich allein die Konsequenzen. Kommt der BVV durch mein Verhalten zu Schaden, bin ich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig.
Ziffer 5 der Richtlinien der Satzung mit Fassung vom April 2008:
Bei Werbeveröffentlichungen über die Vitametik, in Schrift, Bild und Ton, wie z. B. Prospekte, Anzeigen, Artikel oder Auftritte in den Medien inklusive dem Internet, halte ich mich an die Vorgaben durch den BVV, bzw. an die Bestimmungen des Leitfadens.
Grundsätzliches
Grundsätzlich ist die Vitametik von anderen in einer Praxis angebotenen Methoden, Dienstleistungen und Produkten zu trennen. Maßgeblich für die Erfüllung des Tatbestandes der Vermischung ist der Eindruck bei einem noch nicht informierten, bzw. aufgeklärten Klienten. In der Außenwirkung muss ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Design) gewährleistet sein.
1.) Die vitametische Behandlung darf einzig und allein in der im Berufsverständnis des Berufsverbandes für Vitametik e.V. festgehaltenen Form ausgeübt werden.
2.) Im Rahmen des vitametischen Behandlungsablaufs (vom Gespräch bis einschließlich der Ruhephase) darf es in den Praxisräumen keine anderweitigen Anwendungen beim selben Klienten durch den/die VitametikerIn (oder durch andere Personen) geben, die, wie die Vitametik, auf die Förderung der Gesundheit des Klienten gerichtet sind. Hierzu gehören auch Maßnahmen, wie z. B. energetische Arbeit, Handauflegen, Symboliken, psychologischtherapeutische Gesprächsführung oder ähnliche Methoden.
3.) Außer der vitametischen Anwendung darf auf der Vitametik-Behandlungsliege keine anderweitige Behandlung durchgeführt werden. Die Behandlungsliege und das Kopfteil dürfen nur für die Vitametik verwendet werden.
4.) Im Rahmen des Erstgespräches, bzw. der Erstanwendung mit dem Klienten hat der/die VitametikerIn die Klienteninformation mündlich zu erläutern, lesen und unterschreiben zu lassen. Hierbei, sowie bei allen Folgegesprächen/-anwendungen, ist jegliche Vermischung mit anderen Methoden, Dienstleistungen und Produkten zu unterlassen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Steigerung des Wohlbefindens des Klienten im Rahmen des Behandlungsablaufes, sofern sie keine medizinische, pharmakologische oder energetische Wirkung haben. Beispielhaft seien hier erwähnt: Wolldecke zum Zudecken, Knierolle, Entspannungsmusik, Duftlampen oder ähnliches, allgemeine Raumgestaltung etc., sofern sie auf bloße Entspannung abzielen und nicht in den Vordergrund geschoben oder als zur Behandlung gehörende Maßnahme dargestellt werden.
5.) Außerhalb der Vitametik-Anwendung ist unter Berücksichtigung von Punkt 2 eine anderweitige Nutzung der Praxisräume für andere Methoden, Dienstleistungen und Produkte sowie für eigene, bzw. durch fremde Personen gehaltene Seminare und Vorträge zulässig, solange der Eindruck der Verknüpfung der Vitametik mit diesen anderen Tätigkeiten unterbleibt, bzw. diese als Teil der Vitametik verstanden werden könnten. Dies gilt auch für Drucksachen, Werbeprospekte, Internet-Auftritte (siehe Anlage 1 „Eigener Vitametik-Internetauftritt“), Vorträge über Vitametik, bzw. Medien, mit welchen sich der/die VitametikerIn in der Öffentlichkeit präsentiert.
6.) Für anderweitige Angebote darf über die Praxis, unter Einhaltung der Bestimmungen unter Punkt 5, geworben werden. Das Adressmaterial von Klienten, bzw. Kunden darf für Werbezwecke genutzt werden, wenn die vorherige schriftliche Erlaubnis des Klienten vorliegt. Z. B. Einladung von Klienten zu einem fachfremden Vortrag oder Seminar in den Praxisräumen mittels des Vitametik-Briefbogens unter deutlicher Kenntlichmachung der Abgrenzung zur Vitametik. Die Adressen von BVV-Mitgliedern dürfen für Werbezwecke nicht genutzt werden, da dies gegen das Bundesdatenschutzgesetz §28 Abs. 3 verstößt.
7.) Bezüglich der Abgrenzung der Vitametik zur Heilkunde laut Heilpraktikergesetz, welche durch das OVG-Urteil nicht abgedeckt ist, gelten die gesonderten Bestimmungen der Anlage 2 „Heilpraktikergesetz“. 8.) Für den Umgang mit der Presse, Veröffentlichungen und Auftritten in den Medien gelten die gesonderten Bestimmungen der Anlage 3 „Öffentlichkeitsarbeit“. Hierbei sind insbesondere noch die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten.
9.) Beim Erscheinungsbild nach außen ist auf das Corporate Design der Vitametik zu achten. Hierfür gelten die gesonderten Bestimmungen der Anlage 4 „Corporate Design der Vitametik“.
10.) Dem vom BVV mit der Ausbildung zur Vitametik beauftragten Bildungsinstitut obliegt es, aufgrund seiner Vorbildfunktion, im Rahmen der Ausbildung und allen damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen keine Vermischung mit anderen Methoden, Dienstleistungen oder Produkten vorzunehmen, bzw. sich an diesem Leitfaden zu orientieren.
11.) Die vorangegangenen Punkte stellen lediglich eine exemplarische Auflistung möglicher Kollisionspunkte dar. Sie gelten entsprechend für ähnliche oder gleichgelagerte Fälle. Bei Unklarheiten ist die Ethikkommission zu Rate zu ziehen.
Berufsverband für Vitametik® e. V.
Der Vorstand
April 2008
Anlagen:
1 Eigener Vitametik®-Internetauftritt
2 Einhaltung des Heilpraktikergesetzes
3 Öffentlichkeitsarbeit
4 Corporate Design der Vitametik®
Anlage 1
Eigener Vitametik-Internetauftritt
Alle Kollegen mit bestehendem eigenem Internetauftritt werden gebeten ihre Seiten entsprechend der nachfolgenden Richtlinien zu aktualisieren.
Vor Freigabe einer eigenen Seite ist diese dem BVV (Internetbeauftragter) zur Prüfung vorzulegen. Dies gilt auch für inhaltliche Änderungen eines bestehenden Internetauftritts.
1. Das Erscheinungsbild
- Das Vitametik-Logo muss auf jedem Vitametik-Internetauftritt platziert sein.
- Auf jeder Internetseite muss im Titel deutlich der Bezug zur Vitametik zu erkennen sein.
- Nur die Vitametik-Logos, die sich auf der Media-CD befinden, dürfen verwendet werden. Diese dürfen lediglich in ihrer Größe verändert werden.
- Die Rechte für verwendete fremde Bilder und Texte sind vor ihrer Veröffentlichung abzuklären. Die Bilder und Texte der Media-CD des BVV stehen kostenfrei zur Verfügung. Die Hinweise zur Nutzung der Bilder sind zu beachten.
- Das Corporate Design der Vitametik ist zu beachten. Ihr Internetauftritt kann individuell gestaltet sein, sollte aber dennoch dem Erscheinungsbild der Vitametik nahe kommen. Die eigene Internetadresse muss lauten: www.vitametik-IHR_NAME.de. Sollte Ihre Internetadresse bereits vergeben sein, muss der Vorname mit in diese integriert werden: www.vitametik-VORNAME-NACHNAME.de (z.B. www.vitametik-max-mustermann.de ). Eine Internetadresse mit Ortsbezeichnungen sind laut einem Urteil vom 18.03.2003 des OLG Hamm 4 U 14/03 wettbewerbswidrig und werden somit vom BVV nicht mehr zugelassen/freigegeben. Bereits existierende Adressen www.vitametik-ORT.de werden durch den BVV übernommen und stillgelegt.
2. Der Inhalt
- Wichtig: Beachtung des HEILMITTELWERBEGESETZES (siehe Anlage 3).
- Metatags/Keywords mit Krankheitsbezeichnungen sind erlaubt.
- Eine Auflistung/Beschreibung mit stress-/verspannungsbedingten Anwendungsgebieten, unter Beachtung der Anlage 3 „Öffentlichkeitsarbeit“ ist erlaubt (bzw. Link auf www.vitametik.de)
- Kein Gästebuch für Feedback einrichten.
- Keine Links zu Internetauftritten mit fremden Pressetexten. Diese können Heilversprechen und Fehlinformationen enthalten. Dafür ist laut HWG der Inhaber des Internetauftritts mit verantwortlich, da sie durch die Verlinkung für eigene Werbezwecke eingesetzt wurden.
- Ein Impressum ist Pflicht.
- Keine Vermischungen mit anderen Angeboten. Eine Verlinkung in den Surftipps, bzw. ein separater Button auf eine Seite mit anderen Methoden, Dienstleistungen, Produkten, anderen Vorträgen und Seminaren etc. ist erlaubt.
- Eine Verwendung von Werbeeinblendungen auf der Homepage ist möglich, sofern diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Den Mitgliedern ist bekannt, dass ein Verstoß zur Schadenersatzpflicht führt, für die der BVV nicht aufkommt.
3. Der Aufbau
- Startseite: Ihre Adresse, sowie eine kurze persönliche Vorstellung.
- Vitametik: Was ist Vitametik? Kurzbeschreibung der Vitametik und evtl. deren Anwendungsgebiete.
- Praxis: Stellen Sie Ihre Praxis vor mit Bildern und Beschreibungen von Wartebereich/Anmeldung, Anwendungsund Ruheraum.
- Anfahrt: Kurzbeschreibung: Wie kommt der Klient zu Ihnen?
ACHTUNG!!! Verwenden Sie keine gescannten oder kopierten Karten, hier ist das Copyright zu beachten. Klären Sie vorher, ob Sie das Kartenmaterial verwenden dürfen. - Terminbox: Veröffentlichen Sie hier Ihre Veranstaltungen: Infoabende, Messetermine, Sonderaktionen usw..
- Links: Hier können Sie Ihren Internetauftritt zur Vitametik -Hauptseite (www.vitametik.de), sowie zu den Kollegen verlinken. Achten Sie auch hier darauf, dass kein Link auf eine Seite mit Heilversprechen führt.
- Impressum: Das ist die wichtigste Seite Ihres Internetauftritts. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann bis zu 50.000,- Euro Bußgeld kosten. Eine Beschreibung hierzu finden Sie im Vitametik–Intranet.
Bevor der eigene Internetauftritt veröffentlicht werden kann, muss er vom BVV durch den Internetbeauftragten freigegeben werden. Er wird die geplanten Internetseiten im Hinblick auf die Einhaltung der Satzung und des Leitfadens überprüfen.
WICHTIG!! Bitte bei inhaltlichen Änderungen immer den Internetbeauftragten benachrichtigen, damit auch hierfür wieder die Freigabe erteilt werden kann. In der Gesamtliste aller Vitametiker auf der Vitametik-Hauptseite kann der eigene Internetauftritt mit einem Link erscheinen. Vorgehensweise: Loggen Sie sich dazu mit Ihren Daten ins Intranet ein (Benutzer: PLZnachname, Passwort: Lizenznummer) und geben Sie dort unter „MEIN PROFIL“ Ihre Internetadresse ein. Nun erscheint Ihr Name in der Adressenliste in blauer Schrift. Klickt jemand diesen Namen an, wird er direkt auf Ihre Internetseite weitergeleitet.
Eine Domain darf nicht abgemeldet werden. Sie muss, wenn sie nicht mehr von einem Vitametiker benutzt wird, an den BVV übertragen werden. Bei Nichtübertragung an den BVV, bzw. bloßer Freigabe, hat der/die verantwortliche VitametikerIn die Kosten der Rechtsverfolgung und Zurückholung der Domain an den BVV zu bezahlen.
Berufsverband für Vitametik e. V.
Fachbereich Internet
Anlage 2
Einhaltung des Heilpraktikergesetzes
Das Heilpraktikergesetz (HPG) aus dem Jahre 1939 gilt für alle in Deutschland lebenden Personen und nicht nur für
Heilpraktiker, wie es fälschlicherweise manchmal angenommen wird. Der ursprüngliche offizielle Ansatz sollte der
Verhinderung der Behandlung von Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz durch Laien dienen.
Dementsprechend wurde bereits der §1, Abs. 2 des HPG sehr umfassend formuliert:
„Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch
wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“
Allgemeine Rechtsauffassung über die Einstufung als erlaubnispflichtige Tätigkeit:
a. Unmittelbare Gefährdung:
die Tätigkeit muss gesundheitliche Schäden verursachen können.
Damit gemeint sind Schäden, die durch die Behandlungstätigkeit selbst entstehen können.
b. Mittelbare Gefährdung:
die Tätigkeit darf nicht die Gefahr beinhalten, dass der Klient vom Besuch beim Arzt oder Heilpraktiker
abgehalten wird, bzw. eine dortige Therapie unterbricht. Entscheidend ist der Eindruck beim Klienten.
zu a) Es ist vom OVG Lüneburg bestätigt worden, dass die Vitametik bei sachgerechter Durchführung keine
unmittelbare Gefährdung für den Klienten nach sich zieht.
zu b) Eine mittelbare Gefährdung ist ausgeschlossen, wenn
- der Klient umfassend aufgeklärt wurde, ihm insbesondere die Klienteninformation mündlich erläutert wurde, er sie gelesen und unterschrieben hat.
- ein noch nicht über die Vitametik informierter Klient nicht den Eindruck einer medizinischen Tätigkeit erlangt.
Hierbei handelt es sich um den Eindruck von der Person des Vitametikers/der Vitametikerin, den Praxisräumen, und der Behandlung selbst.
1) Persönliches Auftreten:
Kleidung ganz in weiß (Kittel, Rock, Hose, Bluse, Hemd) wird der Medizin zugeordnet, wobei eine weiße
Hose/ein weißer Rock und ein farbiges Oberteil oder umgekehrt nicht als medizinische Kleidung gesehen wird.
2) Sprache und Ausdrucksweise:
Medizinische Definitionen, Erklärungen und Fachbegriffe vermitteln den Eindruck der Ausübung eines medizinischen
Berufes.
3) Das Führen von Karteikarten oder ähnlichen Unterlagen mit Diagnosen und Behandlungsverläufen.
4) Einrichtung und Zubehör:
Das gleiche gilt für die sichtbare Platzierung von medizinischen Wandtafeln, medizinischen Büchern, sowie medizinischen Modellen, wie Wirbelsäule oder Wirbelkörper (für Informationsveranstaltungen können diese Hilfsmittel eingesetzt werden, wenn die Zuhörer über die Vitametik korrekt informiert werden). Sonstige medizinische Geräte (z. B. Blutdruckmessgerät, Stethoskop oder medizinisch-technische Geräte, Medikamente etc.) dürfen im Rahmen der Vitametik-Anwendung nicht eingesetzt werden.
Berufsverband für Vitametik e. V.
Fachbereich Ethikkommission
Anlage 3
Öffentlichkeitsarbeit
unter Beachtung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)
Wichtige Aspekte für Werbung, Veröffentlichungen und Auftritten in den Medien in Schrift, Bild und Ton, die es in
Bezug auf das HWG zu beachten gilt:
Unzulässig für die eigene Werbung (Ausnahme Pharmaindustrie) sind u.a.:
- Aussagen im Hinblick auf das Erkennen, Beseitigen, Lindern oder eine Verbesserung körperlicher und seelischer Beschwerden
- Aussagen, dass eine Leistung oder ein Produkt ärztlich oder wissenschaftlich empfohlen wird
- Der Einsatz von Gutachten, bzw. Wirkungsnachweisen
- Dankschreiben, Empfehlungsschreiben, Erfahrungsberichte, Fallbeispiele oder Hinweise auf solche Äußerungen
- Bilder der ausgeübten Tätigkeit (Behandlung)
- Bilder oder Hinweise auf einen Zustand vor und nach einer Behandlung
- Die bildliche Darstellung von Veränderungen des Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (wie z. B. eine fehl gestellte Wirbelsäule)
Für die Vitametik zu vermeiden sind weiterhin Begriffe wie:
Therapie, Heilmethode, Patient, Untersuchung, hilft bei, kann helfen, lindern, heilen, ist wirksam, wirkt bei, Diagnose, Befund und alle medizinisch belegten Begriffe.
Um bei Ihrer Öffentlichkeitsarbeit Schaden von sich und der Vitametik fernzuhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:
1) Geben Sie die Texte und Bilder des BVV (siehe Media-CD) an die Medien weiter. Diese tragen den Erfordernissen des HWG Rechnung.
2) Bewahren Sie solche weitergegebenen Veröffentlichungen als Kopie auf (versehen mit Datum und wenn möglich Eingangsvermerk der Redaktion).
3) Bei eigenen Anzeigen, Texten, Bildern und Interviews, welche Sie selbst unter Ihrem Namen veröffentlichen, gehen sie gleichermaßen vor. Bitte beachten Sie auch hierbei das HWG.
4) Im Rahmen der journalistischen Freiheit können die Medien redaktionelle Änderungen vornehmen, da sie einen anderen Handlungsspielraum haben. So dürfen sie z.B. Bilder der Behandlung zeigen, Fallbeispiele und Erfahrungsberichte drucken, was dem Anbieter einer Methode in seiner eigenen Werbung nach dem HWG untersagt ist.
5) Sollten in Veröffentlichungen unter dem eigenen Namen (Internetauftritt, Anzeigen, eigene Texte, Interviews etc.) Symptom/- Krankheitsbezeichnungen aufgeführt werden, so darf dies nur in der Verknüpfung mit einem der folgenden Zusätze erfolgen: stressbedingt oder durch Stress ausgelöst oder verspannungsbedingt oder durch Verspannungen ausgelöst, etc.. Alleinstehende Symptom- und Krankheitsbezeichnungen sind durch das OVGUrteil nicht abgedeckt, da sich dieses lediglich auf die Behandlung von Verspannungen mittels des vitametischen Impulses bezieht. Des Weiteren muss im Zusammenhang mit Krankheitsbegriffen der folgende Hinweis mit einfließen:
Die Vitametik ersetzt nicht die Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker. Laufende ärztliche Behandlungen und Anordnungen sollen weitergeführt, bzw. künftige nicht hinausgeschoben oder unterlassen werden.
Beispiel:
Vitametik kann bei allen stress- und verspannungsbedingten Zuständen angewandt werden (oder wird angewandt, findet Anwendung, wird eingesetzt, findet ihren Einsatz etc.), wie zum Beispiel: Spannungskopfschmerzen und Migräne, Nacken- und Rückenbeschwerden, Symptomatiken des Bewegungsapparats (Schulter- Arm- Knie- Hüftprobleme), Beckenschiefstand und Beinlängendifferenz, Bandscheibenvorfall, Tinnitus etc. Hierzu zählen auch viele organische und nervliche Symptomatiken, da diesen häufig eine Stress- bzw. Verspannungskomponente zugrunde liegt. Generell kann in allen Fällen einer körperlichen oder seelischen Dysfunktion die Vitametik unterstützend und aktivierend ihren Einsatz finden, da ein entspannter Körper im Krankheitsfall besser regeneriert. Die Vitametik ersetzt nicht die Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker. Laufende ärztliche Behandlungen und Anordnungen sollen weitergeführt, bzw. künftige nicht hinausgeschoben oder unterlassen werden.
Berufsverband für Vitametik e. V.
Fachbereich Ethikkommission
Anlage 4
Corporate Design der Vitametik
Alle erfolgreichen Firmen, Verbände etc. verdanken ihren Erfolg u. a. dem ständig gleich bleibenden einheitlichen Erscheinungsbild. Ein unverwechselbares Profil prägt sich ein. Die Kunden erinnern sich an das Erscheinungsbild und erkennen es wieder.
Wir haben mit der Marke Vitametik und dem dazugehörigen Logo ein unverwechselbares Profil. Der Wiedererkennungswert steigt aber erst dann, wenn sich die Mitglieder des BVV an dieses Corporate Design halten und sich damit in der Öffentlichkeit präsentieren.
Das Corporate Design der Vitametik besteht aus:
- dem Logo mit den entsprechenden Farben HKS 43 blau und HKS 5 gelb, bzw. den entsprechenden RGB, bzw. CMYK-Farben.
- der Schrift Avenir, bzw., wenn diese nicht vorhanden ist, Helvetica, Swiss oder Arial.
Alle Drucksachen, Flyer, Prospekte, Internet-Auftritt etc., die der BVV herausgibt, bzw. in Auftrag gibt, sind in diesem Corporate Design in Verbindung mit dem Textzusatz „Entspannung für Muskulatur, Wirbelsäule und Nervensystem“ gehalten.
Laut Satzung §4 Abs. 3 darf jedes aktive Mitglied mit der Aufnahme in den Verein den eingetragenen Markennamen Vitametik und das Markenzeichen für alle erforderlichen Schilder, Briefpapier, Visitenkarten oder sonstige Veröffentlichungen und Drucksachen (siehe Richtlinien) uneingeschränkt nutzen, sofern diese zur Bekanntmachung und Wiedererkennung der geführten oder zu eröffnenden Praxis dienen. Der Markenname Vitametik darf nur für die Anwendung der im Berufsverständnis festgehaltenen Tätigkeiten eingesetzt werden. Zuwiderhandlungen haben einen Entzug der Lizenz und Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Das Logo der Marke Vitametik darf nicht eigenmächtig verändert werden.
Laut Ziffer 5 der Richtlinien sind die Mitglieder verpflichtet sich bei Werbeveröffentlichungen über die Vitametik, in Schrift, Bild und Ton, wie z. B. Prospekte, Anzeigen, Artikel oder Auftritte in den Medien inklusive dem Internet, an die Vorgaben durch den BVV und an die Bestimmungen des Leitfadens zu halten.
Dies bedeutet, dass Werbemittel (Flyer, Prospekte etc.) und Drucksachen der Mitglieder des BVV (Visitenkarten, Terminkarten, Briefpapier etc.) so zu gestalten sind, wie es im Mediaordner/Info-CD, bzw. auf der Media-CD vorgegeben ist. Ansonsten ist kein einheitliches Erscheinungsbild der Vitametik nach außen gewährleistet. Bei der Vergabe von Druckaufträgen sind die Mitglieder nicht an eine bestimmte Firma gebunden.
Jedes Lizenzmitglied erhält eine Media-CD, die alle vom BVV freigegebenen Texte, Bilder, Grafiken, Präsentationen, Layouts für Printprodukte etc., sowie das Logo (in unterschiedlichen Formaten) enthält. Es dürfen nur die auf der CD abgespeicherten Logos eingesetzt werden. Eine Veränderung des Logos würde schon durch das unberechtigte Einscannen von einer Vorlage entstehen.
Auf dieser CD finden sich themenbezogene Bilder zur Vitametik (Stress, Schmerzen, Entspannung etc.). Diese Bilder wurden vom BVV für alle Mitglieder erworben. Die Mitglieder werden gebeten, diese Bilder für ihre eigenen Zwecke einzusetzen (z. B. für die Gestaltung eines eigenen Internetauftritts). Dadurch erhöht sich der Wiedererkennungswert der Vitametik. Des Weiteren befinden sich auf der CD Fotos der vitametischen Anwendung (keine Impulsauslösung), die den Mitgliedern die Öffentlichkeitsarbeit erleichtern sollen. Die fotografierten Personen haben auf das „Recht am eigenen Bild“ verzichtet. Die Texte und Bilder der CD sind vom BVV freigegeben und können an die Presse, bzw. für anderweitige Veröffentlichungen weitergeleitet werden. Die entsprechenden Hinweise auf der CD bzw. Anlage 3 „Öffentlichkeitsarbeit“ sind zu beachten.
Sollten andere Bilder für die Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden, ist das jeweilige Mitglied für den freien Einsatz, bzw. die Rechte am jeweiligen Bild selbst verantwortlich.
Das Copyright des BVV an den Inhalten der CD ist zu beachten.
Berufsverband für Vitametik e. V.
Fachbereich Marketing
Hinweis: Die Vitametik ersetzt nicht die Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, ist jedoch eine wertvolle Ergänzung zu laufenden Behandlungen. Laufende ärztliche Behandlungen und Anordnungen sollen weitergeführt, bzw. künftige nicht hinaus geschoben oder unterlassen werden.



