Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Berufsverband für Vitametik e.V. (BVV). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder als Berufsverband.
(2) Sitz des Vereins ist Walldorf/Baden-Württemberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Bekanntmachung, Pflege und Förderung, sowie die Weiterentwicklung der Vitametik® als Methode und Marke.
Der Verein organisiert dazu Zusammenkünfte, Publikationen und Vorträge und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
Der Verein beauftragt ein Bildungsinstitut (BI) mit einer zielgerichteten Ausbildung neuer Mitglieder und organisiert darüber auch die laufende Fachfortbildung aller Mitglieder.
Der Verein trägt durch Aufklärungsarbeit zur Verbreitung der Philosophie der Vitametik® maßgeblich bei und will das Gesundheitsbewusstsein der Menschen dadurch verbessern.
(2) Der Verein ist Inhaber der Marke Vitametik® und legt alle hierfür zur Förderung und Bekanntmachung erforderlichen Punkte und Schritte in Form von Maßnahmen, Erscheinungsbild, Logo und Richtlinien fest.
Vitametik® wird als eine ganzheitliche, gezielte Methode zur Erhaltung und Pflege der Gesundheit in einem engen fachlichen und rechtlichen Rahmen gehalten. Die Methode und ihre Grundlage wird genauer im Anhang „Berufs¬verständnis“ erklärt.
§ 3 Finanzierung
Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung aller Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes werden aus Beiträgen, Lizenzeinnahmen und Spenden der Mitglieder des Vereins erbracht. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive Mitglieder als Lizenznehmer und passive Mitglieder als Lizenzanwärter. Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
(1) a) Aktives Mitglied des Vereins kann jede zur Vitametik® ausgebildete Person werden, wenn sie sich den aktuellen Richtlinien und dem Berufsverständnis des BVV zur Ausübung der Vitametik® als Gesundheitspflege verpflichtet und zur Nutzung der Lizenz und zur Berufsausübung als VitametikerIn ein Gewerbe angemeldet hat oder in einem Angestellten¬verhältnis als VitametikerIn tätig ist und über entsprechende Gewerberäume verfügt, bzw. eine Praxis als Arzt oder Heilpraktiker führt. Die Nutzung der Lizenzrechte ist auf zwei Jahre begrenzt und verlängert sich automatisch um weitere zwei Jahre durch die Teilnahme an mindestens einer Fachfortbildung zur Vitametik®. Fachfortbildungen werden entweder direkt durch den BVV oder vom BI unter deutlicher Kenntlichmachung angeboten.
(1) b) Passives Mitglied des Vereins kann jede zur Vitametik® ausgebildete Person werden, welche den Beruf des Vitametikers/der Vitametikerin derzeit nicht als eigenes Gewerbe ausübt. Sie sind von folgenden mitgliedschaftlichen Rechten ausgeschlossen:
- Wahlrecht
- Stimmrecht
- Nutzung der Marke Vitametik®
- Auflistung des Namens des Mitgliedes in öffentlich zugänglichen Listen.
Ein passives Mitglied kann jederzeit, durch Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen, aktives Mitglied werden.
(1) c) Ehrenmitglieder benennt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach deren schriftlicher Verpflichtung sich für den Vereinszweck gem. § 2 dieser Satzung einzusetzen.
(2) a) Die Antragsteller auf aktive Mitgliedschaft legen dazu einen schriftlichen Antrag, das Ausbildungszertifikat des BI, eine Gewerbeanmeldung oder Angestelltenvereinbarung, eine Einzugsermächtigung sowie die unterschriebene Erklärung zur Einhaltung der Richtlinien und des Leitfadens vor.
Freiberufler legen zusätzliche Unterlagen vor, aus denen die Ausübung der selbständigen, freiberuflichen, medizinischen Tätigkeit eindeutig hervorgeht.
(2) b) Die Antragsteller auf passive Mitgliedschaft legen einen schriftlichen Antrag, das Ausbildungszerti¬fikat des BI, eine Einzugsermächtigung sowie die unterschriebene Erklärung zur Einhaltung der Richtlinien und des Leitfadens vor.
Lizenznutzung:
(3) Jedes aktive Mitglied erhält durch die Aufnahme in den Verein die Lizenz zur Nutzung des eingetragenen Markennamens Vitametik® und darf das Markenzeichen für alle erforderlichen Schilder, Briefpapier, Visitenkarten oder sonstigen Veröffentlichungen und Drucksachen (siehe Richtlinien und Leitfaden) uneingeschränkt nutzen, sofern diese zur Bekanntmachung und Wiedererkennung der geführten oder zu eröffnenden Praxis dient. Der Markenname Vitametik® darf nur für die Anwendung der im Berufsverständnis festgehaltenen Tätigkeiten eingesetzt werden. Zuwider¬handlungen haben einen Entzug der Lizenz und Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Das Logo der Marke Vitametik® darf nicht eigenmächtig verändert oder anderen zur Nutzung überlassen werden.
(4) Die Lizenznutzung ist ausschließlich personenbezogen und kann nicht an Dritte veräußert oder vererbt werden. Die Rechte zur Nutzung erlöschen automatisch und unmittelbar mit Ausschluss aus dem Verein, mit Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied oder durch Tod des Mitgliedes.
(5) Gemeinschaftspraxen von aktiven Mitgliedern zusammen mit Nichtmitgliedern oder passiven Mitgliedern unter der Verwendung der Marke Vitametik® sind nicht zulässig. Alle in einer Praxis Vitametik® praktizierenden Personen müssen aktive Mitglieder des BVV sein, ansonsten erlischt der Anspruch aller in der Praxis tätigen Personen auf die Nutzung der Markenrechte.
(5) a) Sofern ein aktives Mitglied mit einer anderen nicht Vitametik® praktizierenden Person gemeinsam Räume nutzt, muss auf Praxisschildern und Briefbögen eindeutig auf eine Praxisgemeinschaft des Vitametikers/der Vitametikerin mit der anderen Person hingewiesen werden. Das aktive Mitglied muss sich mit seiner Vitametik® von der ebenfalls in den Räumen praktizierenden anderen Person eindeutig abgrenzen.
(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet:
- durch freiwilligen Austritt mit sofortiger Wirkung, wenn eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand erfolgte.
- durch Ausschluss aus dem Verein, nach Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die geltenden Richtlinien und die Bestimmungen des Leitfadens missachtet, Tätigkeiten außerhalb des Berufsver¬ständnisses zum Schaden der Vitametik® ausübt oder in erheblichem Maße gegen die Vereins¬interessen verstoßen hat.
- wenn die Zahlung/Teilzahlung des Mitgliedsbeitrages nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach den Zahlungsterminen erfolgt ist (siehe Anlage Beitragsordnung).
- vor entsprechender Beschlussfassung des Vorstandes ist dem betreffenden Mitglied die Absicht des Ausschlusses unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine hinreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Im Falle des Ausschlusses ist das Mitglied unverzüglich vom Beschluss des Vorstandes zu benachrichtigen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, gegen einen Ausschließungsbeschluss schriftlich Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Beschlussfassung ruht die Lizenzierung.
- mit dem Tod des Mitglieds.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstand muss aus aktiven Mitgliedern bestehen. Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied zum Vorstands¬sprecher und ein weiteres Vorstandsmitglied zum Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten. Sie vollziehen die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder¬versammlungen.
Ihre Vertretungsbefugnis wird insofern eingeschränkt, dass die nachfolgenden Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen der Zustimmung der Mehrheit der aktiven Mitglieder bedürfen:
a) Aufnahme von Darlehen
b) Abschluss von Bürgschaften
c) Miet- und Leasingverträge
d) Kauf und Verkauf von Grundstücken, Immobilien und Mobilien über 2.000 Euro.
(3) Der Vorstand teilt die anfallenden Aufgabenbereiche unter sich auf. Die Verteilung der Aufgaben sind in einem Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes festzuhalten und den Mitgliedern unverzüglich bekannt zugeben. Weiterhin erstellt der Vorstand eine Geschäftsordnung.
(4) a) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen¬mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
b) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dies kann sowohl ein Vorstandsmitglied oder ein aktives Mitglied des BVV sein.
Findet sich keine Lösung, ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitglieder¬versammlung, mit einer Frist nach § 8 Abs. 1, einzuberufen.
(5) a) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er ist nur bei Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch telefonisch, per Fax und e-Mail beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
b) Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
c) Vorstandsbeschlüsse müssen in gesonderten Beschlussprotokollen festgehalten werden und in der Geschäftsstelle (auch für aktive Mitglieder) einsehbar sein.
d) Dem Vorstand ist aufgegeben, seine Beschlüsse möglichst im Konsens zu entscheiden. Wenn keine Einigung möglich ist, entscheidet er mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände.
(6) a) Dem Vorstand stehen Aufwandsentschädigungen zu - die Erstattung der Kosten, die für die Tätigkeiten für den BVV entstehen. Die Höhe ist in einer allgemeinen (für alle gültigen) schriftlichen Form vom Vorstand festzulegen. Dabei kann der Vorstand die einzelnen Aufwandspositionen in betriebswirtschaftlich üblicher Höhe und auch pauschaliert festsetzen.
b) Neben den Aufwandsentschädigungen kann der Vorstand für seine geleistete Arbeit Vergütungen erhalten. Die Höhe richtet sich maximal nach der Höhe eines Gehaltes, das ein angestellter Geschäfts¬führer erhalten würde. Die Höhe der Vergütungen müssen in schriftlichen Honorarvereinbarungen für jeden Einzelfall getroffen werden. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
c) Der Vorstand wird für § 6, Abs. (6) a) und b) zu einem Insichgeschäft (§ 181 BGB) von der Mitgliederversammlung ermächtigt.
§ 7 Die Ethikkommission
(1) Die Ethikkommission besteht aus bis zu sieben Mitgliedern und hat sowohl eine Schutzfunktion der Mitglieder als auch eine beratende Funktion für den Vorstand.
Die Mitglieder der Ethikkommission werden vom Vorstand, durch einstimmigen Beschluss, für die laufende Wahlperiode berufen. Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Mitgliedes der Ethikkommission darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/Abberufung eines Mitgliedes der Ethik¬kommission einzuholen.
(2) Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglied in der Ethikkommission sein.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstandssprecher mindestens vier Wochen zuvor einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich (Brief, Fax oder Email) an die letztbekannte Anschrift/¬Faxnummer/Emailadresse der Mitglieder. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgetplanes für das folgende Geschäftsjahr
- Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers (alle 2 Jahre)
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages laut Anlage Beitragsordnung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschluss über den Widerspruch eines Mitglieds gegen dessen Ausschluss. (Im Falle eines Widerspruchsverfahrens eines aktiven Mitgliedes, ist die Lizenznutzung solange ausgesetzt, bis die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt oder rückgängig macht.)
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereins¬interesse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge für das Kalenderjahr.
(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten sind in der Beitragsordnung festgelegt (siehe Anlage Beitragsordnung).
Die Anlage Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung.
(3) Der Prozesskostenfond ist ein Solidarfond der Mitglieder (siehe Anhang Prozesskostenfond). Der Anhang Prozesskostenfond ist Bestandteil der Satzung.
§ 10 Kassenprüfung
Der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Er arbeitet ausschließlich im Auftrag der Mitgliederversammlung. Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und mindestens jährlich einmal den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer berichtet in der Versammlung über das Ergebnis der Prüfungen.
§ 11 Berufsverständnis, Richtlinien und Leitfaden
Der Anhang Berufsverständnis und sowie der Anhang Richtlinien sind Bestandteile der Satzung.
(1) Das Berufsverständnis, das die grundsätzliche Stellung und Bedeutung der Vitametik® definiert, ist Bestandteil dieser Satzung (siehe Anhang Berufsverständnis).
(2) Die Richtlinien, die die Art und Weise der Berufsausübung in ihren Grundzügen definieren, sind Bestandteil der Satzung (siehe Anhang Richtlinien).
(3) a) Zur Regelung des Auftretens der Mitglieder in Form von Werbung und Außenauftritt wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung beauftragt einen Leitfaden zu erstellen und dessen Einhaltung gegenüber den Mitgliedern zu überwachen und durchzusetzen.
b) Er enthält folgende Regelungsinhalte:
Grundsätzliches, Eigener Vitametik®-Internetauftritt, Einhaltung des Heilpraktikergesetzes, Öffentlichkeitsarbeit, Corporate Design der Vitametik®.
c) Eine Veränderung bzw. Erweiterung dieses bestehenden Leitfadens muss durch den Vorstand vorgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass der bestehende Leitfaden Lücken enthält. Lücken können sein: - wenn die gesetzliche Regelung im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder nicht ausreicht - die Grundsätze dieser Satzung und dem darin enthaltenen Berufsverständnis und den Richtlinien nicht ausreichend sind - die Regelung aufgrund einer geänderten Rechtsprechung oder Gesetzeslage anzupassen ist. Der Vorstand hat entsprechende Änderungen auszuarbeiten und die Mitglieder umgehend darüber zu informieren und sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
§ 12 Satzungsänderung
Vorhaben der Satzungsänderung müssen allen Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederver¬sammlung mit genauem Wortlaut mitgeteilt werden. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist der genaue Wortlaut der Satzungs¬änderungen im Protokoll festzuhalten. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Das Vorhaben der Vereinsauflösung muss allen Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines bedarf einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Das Vermögen des Vereines wird nach Abzug der Passiva zu gleichen Teilen an alle Mitglieder verteilt.
Die Gründungssatzung wurde am 6. Februar 2000 erstellt. Der Verein wurde am 23. März 2000 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch unter der Nummer VR 577 eingetragen. Die erste Satzungsänderung war am 28. April 2002. Die vorliegende Satzung wurde mit den eingearbeiteten Änderungen von der Mitgliederversammlung am 19. April 2008 rechtskräftig bestätigt. Es handelt sich um die zweite Änderung der Gründungssatzung.
Inhaltsverzeichnis der Anhänge der Satzung:
Anhang Berufsverständnis
Anhang Richtlinien
Anhang Prozesskostenfonds
Anhang Berufsverständnis
Was ist Vitametik?
Vitametik ist eine ganzheitliche Gesundheitspflege für die Vitalkräfte des Organismus. Sie versteht sich als eine Lebensphilosophie und deren praktische Anwendung (Vita = Leben und Kosmetik = Ordnung, Harmonie). Vitametik erkennt das Zentralnervensystem (Gehirn und Rückenmark) als oberste Steuer¬zentrale für die innere Weisheit eines jeden Menschen an und unterstützt diese in ihrer Funktion zur Erhaltung von Gesundheit, bzw. Vermeidung von Krankheit. Sie ist eine Entspannung für die Muskulatur, die Wirbelsäule und das Nervensystem.
Die Vitametik® ist in ihrer Anwendungsweise bestrebt, jeder speziell dafür ausgebildeten Person in einer selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit zu geben, durch einfache, völlig gefahrlose und schmerzfreie Weise für das Wohlbefinden ihrer Mitmenschen zu sorgen.
In ihrer praktischen Anwendung nutzt die Vitametik® die Muskulatur und das Nervensystem zur Übertragung eines Berührungsreizes in den Organismus und regt dadurch eine Muskelentspannung, sowie den natürlichen Informations¬fluss und die Nervenleitfähigkeit an.
Eine innere angeborene Weisheit erhält jeden Menschen am Leben, kontrolliert und organisiert sämtliche Lebensvor¬gänge und benutzt dazu das Zentralnervensystem (ZNS), Gehirn und Rückenmark als die Organisationsmechanismen, die ein Leben erst möglich machen.
Gelangen unverfälschte Nervensignale vom ZNS an jede einzelne Zelle des Körpers, arbeitet auch jede Zelle einwandfrei – der Mensch ist gesund. Muskelanspannungen mit Druck auf das Nervensystem provozieren fehlende oder irritierte Signale und damit ein falsches Verhalten von Zellen. Es entsteht eine Disharmonie zwischen der inneren Weisheit und dem Körper - der Mensch wird krank.
Durch mannigfache Einflussfaktoren wie Stress, Überlastung, traumatische Ereignisse etc., kann es zu einer chronischen Muskelanspannung kommen, die vom Gehirn im Laufe der Zeit nicht mehr differenziert wahrgenommen wird. Die entsprechenden Gehirnareale »vergessen« sozusagen den ursprünglichen Entspannungszustand der Muskulatur (sensomotorische Amnesie). Wenn sich die chronische Muskelanspannung über längere Zeit manifestiert, kann es zu mangelndem Wohlbefinden kommen.
Mit der Vitametik® wird ähnlich wie bei einem Computer eine selbständige Überprüfung des Lebensprogramms vom jeweiligen Organismus eingeleitet und durchgeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein lebender Organismus sich niemals selbst überlastet, sondern dass die innere Weisheit so intelligent wirkt, dass ein gesundes Leben bis ins hohe Alter möglich ist. Krankheit ist dabei Ausdruck von Disharmonie und nicht mehr hundertprozentiger Steuerungs¬möglichkeit durch die innere Weisheit. Bei Krankheit ist damit der Spezialist, also der Arzt oder Heilpraktiker zu Rate zu ziehen.
Die praktische Anwendung
Die Fertigkeit des Vitametikers/der Vitametikerin liegt darin, mit besonders sensitiv geübten Fingern eine relevante Verspannung im Bereich der Halsmuskulatur zu ertasten. Es kommt auf ein besonderes Gefühl an, bei einem Beinlängen¬vergleich auch die geringfügigste Dysbalance der gesamten Rückenmuskulatur zu erkennen. Nicht zuletzt verlangt es sehr viel Gefühl, an der richtigen Stelle, mit sehr hoher Geschwindigkeit und mit geringster Kraft an der Halsmuskulatur einen Impuls auszulösen, der eine sehr wohltuende Entspannung im gesamten Körper zur Folge hat.
Der vitametischen Anwendung liegt das Newtonsche Gesetz der Bewegung im freien Fall zugrunde.
VitametikerInnen stellen grundsätzlich keine Diagnosen, demzufolge gehen sie auch nicht auf Krankheiten ein, sondern geben einen Impuls zur Überprüfung der Lebensfunktionen, die die jeweilige innere Weisheit selbst vornimmt - sanft, schmerzfrei und ohne Risiken und Nebenwirkungen.
Die Vitametik ersetzt keinen Arzt oder Therapeuten, sondern wird vorbeugend oder begleitend zu einer Therapie eingesetzt.
Mit diesem Rüstzeug ausgestattet haben sich die VitametikerInnen von allen Heilhandlungen fernzuhalten. Sie nehmen eine klare Position als GesundheitspflegerInnen in Abgrenzung zur Heilkunde ein. Sie befürworten grundsätzlich alle ärztlich notwendigen Maßnahmen und vertreten diese Haltung gegenüber ihren Klienten unmissverständlich. Sie bezeichnen ihr Handeln deutlich als Gesundheitspflege und damit als Handreichung für die Natur. Wenn sie dennoch mit ihren KlientInnen über Störungen sprechen, ist dies keine herkömmliche Diagnose. Anders als im schulmedizinischen Verständnis geht es hier ausdrücklich nicht um Symptombeschreibungen oder Zuordnung von Krankheitsbildern. Ihnen geht es dabei um die eigene Orientierung im Sinne der Wahrnehmung aktueller oder anhaltender Energiestörungen (Verspannungen) beim Klienten. Die Vitametik ist keine gezielte Stimulation von bestimmten Punkten zur Beseitigung einzelner Krankheitssymptome. Die Vitametik pflegt immer ganzheitlich.
Ziel der Vitametik ist einzig und allein die Entspannung der Muskulatur und damit die Verbesserung und die Erhaltung des Wohlbefindens der Klienten sowie der Selbstheilungskräfte.
VitametikerInnen nehmen bei jedem Klienten, gleichgültig aus welchem Grund dieser den/die VitametikerIn aufsucht, immer die gleiche Anwendung vor. Sie gehen in keinem Falle auf Symptome ein. Hier unterscheiden sie sich von jeder diagnoseabhängigen Handlung der Therapeuten. Die VitametikerInnen sind auf die rechtlichen Grenzen ihrer Arbeit fixiert, sie kennen aber auch die Grenzen ihres Wirkens im medizinischen Sinne. Kranke Menschen fordern sie unnachgiebig zum Arztbesuch auf. Sie erklären jedem Klienten/jeder Klientin in einem Informationsgespräch die Vitametik als Gesundheitspflege und lassen die Klienteninformation lesen und durch Unterschrift bestätigen.
Der gesundheitserhaltende Aspekt steht im Anliegen der Vitametik im Vordergrund. Sie dient dem allgemeinen Wohlbefinden und stärkt die Widerstandskräfte gegen innere und äußere Ungleichgewichte, wie sie in jedem Leben normal sind. Sie ist in diesem Sinne ein bedeutender Beitrag zur Erhaltung der »Volksgesundheit« durch Nichtmediziner.
Der Anwendungsablauf
Die Klienten haben sich in keiner Form zu entkleiden. Die VitametikerInnen tasten mit beiden Mittelfingern die beiden Halsseiten der Klienten derart ab, dass sie bei leichtester Berührung einen Unterschied in der jeweiligen Muskelver¬spannung in Höhe des Kopfansatzes erkennen können. Bei diesem Vergleich sitzt der Klient mit dem Rücken zum/zur hinter ihm stehenden VitametikerIn.
Diese Feststellung wird durch einen Beinlängenvergleich bestätigt oder verworfen. Der Beinlängenvergleich erfolgt bei dem auf dem Bauch liegenden Klienten, durch gleichzeitiges Anheben beider Unterschenkel. Ein Beinlängenunterschied ist Ausdruck einer vorliegenden Verspannung im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Durch die letzteren beiden Tätigkeiten wird die verspanntere Seite des Klienten festgestellt. Der Klient legt sich nun seitlich auf seine, der Verspannung gegenüberliegende Körperseite, auf eine geeignete Behandlungsliege. Der Kopf ruht dabei seitlich auf einem speziellen Kopfteil. Die Liege ist wegen ihrer Abmessungen und dem mechanischen Kopfteil besonders geeignet die Pflegehandlung zu unterstützen.
Der/die VitametikerIn nimmt nun eine konzentrierte spezifische Stellung vor dem Gesicht des Klienten ein, ertastet nochmals die Muskelspannung an der nach oben zeigenden verspannteren Halsseite und löst mit beiden übereinander liegenden Daumen einen geübten Impuls (Berührungsreiz) auf dem Muskel aus.
Der Impuls wird mit minimaler Kraft, aber mit hoher Geschwindigkeit, also innerhalb kürzester Zeit (weniger als 100 Millisekunden) ausgelöst. Der Klient empfindet diesen Impuls lediglich als Hautberührung.
Bei Auslösung dieses Impulses fällt die Oberseite des speziellen Kopfteiles um 1 cm nach unten. Dieser Fall bewirkt zusammen mit dem Impuls die Auslösung einer Entspannung der Rückenmuskulatur. Der/die KlientIn bleibt etwa 5 Minuten so ruhend liegen. Ein danach nochmals durchzuführender Beinlängenvergleich zeigt die Entspannung der Rückenmuskulatur an. Danach ruht der/die KlientIn mindestens 20 Minuten auf dem Rücken liegend, in einem separaten Ruhebett (Ruheliege) in angenehmer Atmosphäre. Eine wiederholte Impulsauslösung erfolgt frühestens 24 Stunden später.
Dieses und nichts anderes ist die unmittelbare Anwendung der VitametikerInnen.
Die Häufigkeit der Anwendung wird durch die KlientInnen bestimmt und richtet sich nach dem Alter und dem Zustand der Klienten. Nach der anfänglichen lntensivpflege (4 bis max. 8 Anwendungen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat) sollte dann in größeren Abständen die Erhaltungspflege folgen. Die Pflege wird als Dienstleistung angeboten und daher auch nicht von den Krankenkassen getragen.
Anhang Richtlinien
Aufgrund meines Aufnahmeantrages zum Lizenzmitglied beim Berufsverband für Vitametik® e.V. (kurz: BVV), bin ich nach Anerkennung durch den Vorstand berechtigt, die Marke Vitametik® mit der Berufsbezeichnung »VitametikerIn« zu führen und verpflichte mich daher die nachfolgenden Richtlinien einzuhalten:
1. Ich stehe mit meinem Wissen und Können voll und ganz hinter der Vitametik®, so, wie sie vom BVV vertreten wird. Ich habe eine entsprechende Ausbildung zum/zur VitametikerIn absolviert und setze dieses Wissen ausschließlich im Sinne des Berufsverständnisses als Gesundheitspflege ein.
2. Ich kläre meine Klienten unmissverständlich auf, dass meine Handlungen eine Gesundheitspflege darstellen. Ich erläutere hierzu jedem neuen Klienten vor der ersten Anwendung die vom BVV vorgegebene Klienteninformation und lasse diese lesen und durch Unterschrift bestätigen.
3. Ich setze die Vitametik® ausschließlich so ein, wie sie im »Berufsverständnis« des BVV fixiert ist. Ich weiß, dass eine Kombination oder Vermischung mit medizinischen oder alternativen Therapien oder anderen, der Gesundheitsförderung dienenden Methoden, auch anderen Rechtsvorschriften unterliegt. Ich kenne die Grenzen zur Heilkunde laut Heilpraktikergesetz und verpflichte mich, diese einzuhalten. Bei Verstößen gegen diesen Grundsatz erlischt jede Unterstützung durch den BVV mit der Folge des Entzugs der Lizenz zur Benutzung der Markenrechte Vitametik®. In einem solchen Falle trage ich allein die Konsequenzen. Kommt der BVV durch mein Verhalten zu Schaden, bin ich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig.
4. Als Lizenzmitglied verpflichte ich mich, in regelmäßigen Abständen, jedoch spätestens alle zwei Jahre eine Vitametik®-Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
5. Bei Werbeveröffentlichungen über die Vitametik®, in Schrift, Bild und Ton, wie z. B. Prospekte, Anzeigen, Artikel oder Auftritte in den Medien inklusive dem Internet, halte ich mich an die Vorgaben durch den BVV, bzw. an die Bestimmungen des Leitfadens.
6. Das Logo der Vitametik® darf nicht verändert werden.
7. Auch als Arzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut (oder einem anderen staatlich anerkannten medizinischen Beruf) achte ich darauf, die Marke Vitametik® nicht mit anderen Therapien bzw. anderer Heilkunde zu vermischen.
Ein vom BVV beauftragter Rechtsanwalt tritt nur bei Einhaltung der vorgenannten Richtlinien (Punkte 1-7) ein. Bei Verstoß gegen die Punkte 1–7 wird der vom BVV beauftragte Rechtsanwalt weder beratend noch gegenüber Dritten, Behörden oder Gerichten tätig. Leistungen aus dem Prozesskostenfond werden in solchen Fällen nicht erbracht. Verstöße gegen diese Richtlinien führen zur einmaligen Abmahnung und im Wiederholungsfall zum Ausschluss aus dem BVV. Der Ausschluss aus dem BVV führt zugleich zum sofortigen Lizenzentzug. In besonders schweren Fällen kann auch ein Sofortentzug der Lizenz und ein Ausschluss aus dem BVV erfolgen.
Anhang Prozesskostenfond
§ 1 Sondervermögen
(1) Der Prozesskostenfond wird als Sondervermögen aus der einmaligen Umlage (Prozesskostenpauschale) aller aktiven Mitglieder des BVV gebildet.
(2) Der Prozesskostenfond des BVV wird als selbständiges Zweckvermögen (§1, Abs. 1 Ziffer 5 KStG) geführt und vom Vorstand treuhänderisch für die Mitglieder verwaltet.
(3) Die Mittel des Prozesskostenfonds stehen nur den aktiven Mitgliedern und nicht dem BVV zur Verfügung.
§ 2 Zweck
(1) Der Prozesskostenfond ist ein Solidarfond der aktiven Mitglieder des BVV.
(2) Er dient als Prozesskostenhilfe für einzelne aktive Mitglieder des BVV, denen Anwalts- und Prozesskosten, auf¬grund einer Anzeige, einer behördlichen Einschränkung der Berufsausübung oder eines behördlichen Berufsverbotes wegen, entstehen.
§ 3 Beiträge
(1) Die Prozesskostenpauschale beträgt einmalig 50,- Euro. Sie ist beim Eintritt in den BVV von allen neuen aktiven Mitgliedern, bzw. beim erstmaligen Wechsel von passiver zu aktiver Mitgliedschaft, innerhalb von 4 Wochen zu zahlen.
(2) Bei Austritt eines aktiven Mitgliedes wird die Prozesskostenpauschale nicht zurückerstattet.
§ 4 Leistungen
Es werden nur die Rechtsanwalts- und Prozesskosten erstattet, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Berufs¬ausübung der Vitametik entstehen und nicht selbst verschuldet sind.
§ 5 Verwaltungsgrundsätze
(1) Der Prozesskostenfond arbeitet wirtschaftlich, wenn seine Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen. Dabei gelten Zu- und Abflüsse von Finanzmitteln als Einnahmen und Ausgaben. Verbindlichkeiten im Rahmen des Prozesskostenfonds sollen nicht aufgenommen werden.
(2) Sind die Mittel erschöpft, so können die stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung des BVV eine neue Umlage mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 6 Treuhänder
Aus Vereinfachungsgründen wird der Kassenwart des BVV als Treuhänder tätig und entscheidet über die Vergabe von Mitteln aus dem Prozesskostenfond, in mehrheitlicher Abstimmung mit dem Gesamtvorstand.
§ 7 Liquidation
(1) Die Auflösung des Prozesskostenfonds muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungs¬punkt aufgeführt sein. Sie muss mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, wer die Liquidation durchführt.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird ein etwaiges Fondsvermögen anteilig an alle Mitglieder ausbezahlt.
Beitragsordnung
Anlage zur Satzung Änderung April 2009
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten für die Jahre 2007 bis 2012 wurden auf der MV am 28.04.2007 beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder sowie die Änderung der Zahlungsmodalitäten wurden auf der MV am 19.04.2008 beschlossen.
Auf der MV am 04.04.2009 wurden die Zahlungstermine der Mitgliedsbeiträge ab 2010 geändert.
2007: 170,00 Euro 100,00 Euro im März 70,00 Euro im Oktober
2008: 200,00 Euro 100,00 Euro im März 100,00 Euro im Oktober
2009: 214,00 Euro 107,00 Euro im März 107,00 Euro im Oktober
2010: 229,00 Euro 114,50 Euro Mitte Januar 114,50 Euro Mitte Juli
2011: 245,00 Euro 122,50 Euro Mitte Januar 122,50 Euro Mitte Juli
2012: 262,00 Euro 131,00 Euro Mitte Januar 131,00 Euro Mitte Juli
- Passive Mitglieder zahlen ab 2008 100 Euro Mitgliedsbeitrag im März jeden Jahres. Ab 2010 wird der Mitgliedsbeitrag Mitte Januar eingezogen.
Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge:
- Sie sind einheitlich per Lastschrifteinzug/Einzugsermächtigung zu zahlen.
- Überweisungen sind nur von den ausländischen Mitgliedern zulässig.
- Beim Eintritt neuer aktiver und passiver Mitglieder ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages 4 Wochen nach dem Eintrittsdatum fällig.
- Die Prozesskostenpauschale beträgt einmalig 50 Euro und ist beim Eintritt in den BVV von allen neuen aktiven Mitgliedern, bzw. beim erstmaligen Wechsel von passiver zu aktiver Mitgliedschaft zu zahlen und ist 4 Wochen nach dem Eintritt bzw. Wechsel fällig.
- Es obliegt jedem Mitglied, wenn keine Kontodeckung vorhanden ist, zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten die Geschäftsstelle zu informieren und für eine baldige Kontodeckung zu sorgen.
- Bei Rücklastschriften, die nicht durch den BVV verursacht sind, werden die Rücklastschriftgebühren dem Mitglied berechnet. Bei erfolgloser Abbuchung erfolgt der 2. Lastschrifteinzug ca. 2 Wochen später.
- Wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach den Zahlungsterminen erfolgt, ist der Vorstand nach einmaliger schriftlicher (Email, Fax, Brief) Mahnung zum Lizenzentzug und Ausschluss berechtigt.
- Bei Aus- und Eintritt während des Jahres wird der aktive und passive Mitgliedsbeitrag folgendermaßen geregelt:
Bei Austritt bis Ende September jeden Jahres ist der halbe Jahresbeitrag fällig.
Bei Austritt von Oktober bis Ende Dezember jeden Jahres ist der ganze Jahresbeitrag fällig.
Bei Eintritt bis Ende August jeden Jahres ist der ganze Jahresbeitrag fällig.
Bei Eintritt von September bis Ende November jeden Jahres ist der halbe Jahresbeitrag fällig.
Bei Eintritt im Dezember ist kein Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr fällig, jedoch die Prozesskostenpauschale von 50 Euro ist noch im gleichen Jahr fällig. - Aufgrund der Änderung der Zahlungstermine der Mitgliedsbeiträge ab 2010 hat der Vorstand auf der Vorstandssitzung am 05.04.2009 die Zahlungsmodalitäten bei Ein- und Austritt während des Jahres ab 2010 wie folgt neu beschlossen:
Bei Austritt von
Januar bis Juni jeden Jahres ist der halbe Jahresbeitrag fällig. Juli bis Dezember jeden Jahres ist der ganze Jahresbeitrag fällig. Ist im Juli der Beitrag eingezogen, bleibt er bezahlt.
Bei Eintritt von
Januar bis Juni jeden Jahres ist der ganze Jahresbeitrag fällig. Juli bis Dezember jeden Jahres ist der halbe Jahresbeitrag fällig. Nach dem Einzug der restlichen Beiträge Mitte Dezember, werden keine mehr für dieses Jahr erhoben.
Hinweis: Die Vitametik ersetzt nicht die Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, ist jedoch eine wertvolle Ergänzung zu laufenden Behandlungen. Laufende ärztliche Behandlungen und Anordnungen sollen weitergeführt, bzw. künftige nicht hinaus geschoben oder unterlassen werden.



